Satzung

Alsfeld, den 30. Juni 2022
Der geschäftsführende Vorstand: Silke Blankenhagen, Ute Eisenach, Birgit Günther, Ulrich Lerch, Jürgen Litzka, Björn Müller, Daniel Vitt

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: AlsAktiv e.V. (vormals: Verkehrsverein Alsfeld e.V., davor: Verkehrs- und Verschönerungsverein Alsfeld gegründet 1926)
Sitz des Vereins ist in 36304 Alsfeld. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gießen eingetragen.

 

§ 2 – Zweck des Vereins

Der Verein hat vor allem den Zweck, die wirtschaftliche und kulturelle Mittelpunktfunktion Alsfelds unter Einbeziehung der Stadtteile in der ihm möglichen Weise zu fördern.

Insbesondere durch

  • die Förderung der regionalen Kaufkraftbindung u.a. durch lokale Einkaufsgutscheine.
  • die Förderung der touristischen Vermarktung der Region.
  • das Durchführen und Unterstützen von regionalen Festen und städtischen Veranstaltungen
  • die Gründung und Beteiligung an anderen Gesellschaften die gleichgerichtete Zwecke verfolgen.
  • das Eintreten für die Pflege und Erhaltung des Kulturgutes.
  • das Mithelfen bei der Verbesserung der Verkehrs- und Wirtschaftsverhältnisse und des Stadtbildes.
  • das Eintreten für Natur- und Landschaftsschutz.

 

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist in Textform beim Vorstand einzureichen. Dieser entscheidet über die Annahme. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages steht dem Bewerber das Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende erfolgen. Die Kündigung in Textform muss dem Vorstand bis zum 30.9. des Jahres vorliegen.
  3. Ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt oder aus anderen Gründen für den Verein nicht mehr tragbar ist, kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied das Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung zu, die nach Anhörung die für den Ausschluss maßgebenden Gründe endgültig entscheidet.
  4. Das ausgetretene oder ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen oder den Einrichtungen des Vereins.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 4 – Vorstand

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, aus deren Reihen ein Vorstandssprecher und ein Rechner durch Vorstandsbeschluss bestimmt werden. Jeweils zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Bei Rechtsgeschäften mit einem wirtschaft­lichen Wert über 5000 € muss im Innenverhält­nis/intern die Mehrheit des vertretungsberechtigten Vorstandes zustimmen.
  2. Außerdem können dem Vorstand Beisitzer angehören. Die Anzahl der Beisitzer sollte die Zahl der Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes nicht übersteigen. Beisitzer sind bei Entscheidungen des Vorstandes stimmberechtigt.
  3. Die Amtsdauer des von der Mitgliederversammlung zu wählenden, vertretungsberechtigten Vorstandes sowie der Beisitzer beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl eines abwesenden Mitgliedes in den Vorstand ist möglich, wenn vom Kandidaten die bindende Zusage zur Mitarbeit im Vorstand vorliegt. Die Zusage kann in mündlicher oder in Textform erfolgen. Sie muss zur Wahl bekannt sein. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
  4. Der Vorstand kann geeignete Personen zur Beratung und Mitarbeit in der Vorstandsarbeit berufen. Diese sind nicht stimmberechtigt.
  5. Der Vorstand soll in regelmäßigen Zusammenkünften die Angelegenheiten des Vereins regeln und organisieren. Über die wesentlichen Inhalte und Abstimmungsergebnisse der Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn in einer Vorstandssitzung mindestens die Hälfte der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstandes können auch im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden sie aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffenen Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern es nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
  7. Der vertretungsberechtigte Vorstand ist vom §181 BGB befreit.
  8. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann der verbleibende Vorstand einen Ersatz für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes wählen. Diese Wahl muss bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 

§ 5 – Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Die Einladung muss mindestens 2 Wochen vor dem festgelegten Termin erfolgen. Die Einladung kann in der Presse veröffentlicht werden. Die Mitglieder müssen schriftlich oder in Textform eingeladen werden. Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu geben.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimm­berechtigten beschlussfähig.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks sowie bei Anträgen zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  6. Der Versammlungsleiter kommt aus den Reihen des Vorstandes, der auch den Protokollführer bestimmt.
  7. Zwei Rechnungsprüfer werden durch die Mitglieder­ver­sammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben recht­zeitig vor der Jahreshauptversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 6 – Einnahmen des Vereins

  1. Die Einnahmen sind die ordentlichen, in der Jahreshaupt­versammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, sowie Zuwendungen, Spenden und sonstige Erträge. Die Mitgliedsbeiträge sind, den Erfordernissen des Vereins entsprechend, von Fall zu Fall neu festzusetzen.

 

§ 7 – Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Ist die für eine Auflösung nötige Mehrheit nicht zu erzielen, ist binnen Monatsfrist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.
  2. Die Versammlung beschließt auch über die Verwertung des verbleibenden Vermögens, welches nach Ablauf der gesetzlichen Frist der Gültigkeit der ausgegebenen Gutscheine noch übrig ist. Erfolgt kein anderer Beschluss mit einer ¾ Mehrheit, ist das Vermögen unter den gewerblichen Mitgliedern anteilig aufzuteilen.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Zwei Liquidatoren vertreten den Verein gemeinsam. Sofern nur ein Liquidator bestellt wird, vertritt dieser alleine.

 

§ 8 – Datenschutz
Wie genau wir Ihre Daten verarbeiten, können sie unter www.alsaktiv.de/Datenschutzerklärung nachlesen.

 

§ 9 – Schiedsvereinbarung
Alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein sowie zwischen Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch ein Schiedsgericht endgültig entschieden. Ausgenommen hiervon sind Entscheidungen, die von Gesetzeswegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können.



Alsfeld, den 30.6.2022

Der Vorstand